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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2010 – I-13 U 4/10

ECLI:DE:OLGD:2010:0422.I13U4.10.00

## Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Dezember 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger.

**Rn. 1**

( Gründe:

**Rn. 2**

I.

**Rn. 3**

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Frist zur Berufungsbegründung endete am 1. März 2010, einem Montag. Die Berufungsbegründung ist jedoch erst am 2. März 2010 beim Oberlandesgericht eingegangen.

**Rn. 4**

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers vom 19. März 2010 hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag mag zwar die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen i.S.d. von der Rechtsprechung geforderten aus sich heraus verständlichen geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe enthalten, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruhen soll (§ 236 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. ZPO, vgl. BGH EBE/BGH 2010, 82). Es fehlt jedoch – wie der Beklagte zutreffend rügt – die erforderliche Glaubhaftmachung (§ 236 Abs. 2 S. 1, 2. Halbs. ZPO). Die Richtigkeit der Darstellung des Klägers ergibt sich und nicht aus dem Akteninhalt.

**Rn. 5**

II.

**Rn. 6**

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 7**

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 37.400,00 €.

**Rn. 8**

)

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2010 – I-13 U 4/10, ECLI:DE:OLGD:2010:0422.I13U4.10.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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