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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2010 – II-9 WF 33/10

ECLI:DE:OLGD:2010:0224.II9WF33.10.00

## Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes J. gegen den Beschluss des Amtsge-richts – Familiengerichts –vom 12.01.2020 wird zurückgewiesen.

**Rn. 1**

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

**Rn. 2**

Die zulässige Beschwerde des Verfahrensbeistandes ist unbegründet.

**Rn. 3**

Die Vergütungsregelung des § 158 Abs. 7 FamFG hält es ihrem Wortlaut nach für unbeachtlich, ob eine Beteiligung mehrerer Kinder vorliegt. Sie unterscheidet auch nicht zwischen einfach und komplizierter gelagerten Fällen, sondern setzt einheitlich eine konkret bezifferte Pauschale fest. Im Streitfall werden die Interessen des Beschwerdeführers durch diese Auslegung nicht beeinträchtigt, da sich die Frage der Beantragung einer Einbürgerung für beide Kinder einheitlich stellte, deshalb kein doppelter Aufwand für den Verfahrensbeistand entstanden war und die Angelegenheit insgesamt als einfach und nicht besonders zeitaufwendig zu qualifizieren ist.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2010 – II-9 WF 33/10, ECLI:DE:OLGD:2010:0224.II9WF33.10.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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