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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2009 – I-18 U 130/09

ECLI:DE:OLGD:2009:0818.I18U130.09.00

## Tenor

Die Be¬ru¬fung der Beklagten ge¬gen das Ur¬teil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.05.2009 - 31 O 5/08 - wird auf ihre Kos¬ten zu¬rück¬ge¬wie¬sen, weil ihre Be¬ru-fung aus den Grün¬den der Verfügung vom 28.07.2009 - I-18 U 130/09 -, auf die zur Ver¬mei¬dung von Wie¬der¬ho¬lun¬gen Be¬zug ge¬nom¬men wird, kei¬ne Aus¬sicht auf Er¬folg hat.

**Rn. 1**

Der Schriftsatz der Beklagten vom 30.07.2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mit ihm wird lediglich die unzutreffende Rechtsansicht wiederholt, im vorliegenden Fall würden die Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens eingreifen. Indes handelt es sich um einen multimodalen Transport und es lässt sich weder feststellen, dass der Schaden während der Luftbeförderung eingetreten ist noch dass die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 4 MÜ erfüllt wären. Die Beklagte hat nämlich zu dem Transportweg nichts Konkretes vorgetragen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die in dem Multimodaltransport enthaltenen Beförderungen mit anderen als Luftfahrzeugen seien nur solche zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Montrealer Übereinkommen. Im übrigen geht der Senat weiterhin davon aus, dass nach Ziff 9.2 der Beförderungsbedingungen alle vorstehenden Haftungsbeschränkungen, also auch die nach dem MÜ, bei qualifiziertem Verschulden nicht gelten.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2009 – I-18 U 130/09, ECLI:DE:OLGD:2009:0818.I18U130.09.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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