nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2009 – VII-Verg 7/09

ECLI:DE:OLGD:2009:0603.VII.VERG7.09.00

## Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. Januar 2009 (VK 34/08) aufgehoben, soweit darin Anordnungen gegen die Antragsgegnerin zu 2 ergangen sind. Insoweit wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Infolge der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde ist die Antragsgegnerin zu 1 des eingelegten Rechtsmittels verlustig.

Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer werden jeweils zur Hälfte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 auferlegt.

Von den im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwen-dungen haben zu tragen:

die Antragstellerin die Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 2 in voller Höhe,

die Antragsgegnerin zu 1 die Hälfte der der Antragstellerin entstan-denen Aufwendungen.

Im Übrigen haben die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen.

Die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter im Verfahren der Ver-gabekammer war für die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen notwendig.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auferlegt:

die Gerichtskosten je zur Hälfte der Antragstellerin und der Antrags-gegnerin zu 1,

die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2 der Antrag-stellerin.

Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Beschwer-deverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 260.000 Euro

**Rn. 1**

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

**Rn. 2**

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 hat Erfolg. Ihr gegenüber war der Nachprüfungsantrag unbegründet, weil sie ausweislich der Vergabe-bekanntmachung und der Vergabeunterlagen lediglich als Vergabestelle - und insoweit als Dritte - von der Antragsgegnerin zu 1 mit der Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragt worden ist. Da Auftraggeberin mithin allein die Antragsgegnerin zu 1 war, konnte nur diese Gegnerin des Nachprüfungsantrags sein und nur ihr gegenüber auch ein Vergabenachprüfungsverfahren durchgeführt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 26.7.2002 - Verg 28/02, VergabeR 2003, 87 f.; ebenso BayObLG, Beschl. v. 1.7.2003 - Verg 3/03 BA 11; Möllenkamp in Kulartz/ Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, § 108 GWB Rn. 18; Kadenbach in Willenbruch/Bischoff, Kompaktkommentar Vergaberecht, § 108 GWB Rn. 26).

**Rn. 3**

Der Verlust der zurückgenommenen Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 ist analog § 516 Abs. 3 ZPO ausgesprochen worden.

**Rn. 4**

Die Entscheidung über die im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten und Aufwendungen beruht auf § 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in entsprechender Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO entschieden worden. Die Antragsgegnerin zu 1 hat auch die Kosten des von ihr zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen.

**Rn. 5**

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist analog § 3 Abs. 6 VgV berücksichtigt worden, dass die Verträge bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden können (vgl. im übrigen § 50 Abs. 2 GKG).

**Rn. 6**

Dicks Schüttpelz Frister

---

Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2009 – VII-Verg 7/09, ECLI:DE:OLGD:2009:0603.VII.VERG7.09.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-06-03/vii-verg-7-09

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
