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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2009 – VI-Kart 7/06 (V)

ECLI:DE:OLGD:2009:0316.VI.KART7.06V.00

## Tenor

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. vom 13. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G r ü n d e

**Rn. 2**

Der Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2008 ist nicht - wie von der Beteiligten zu 1. unter dem 13. Februar 2009 beantragt - in entsprechender Anwendung der §§ 319 Abs. 1 ZPO, 118 Abs. 1 VwGO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahin zu berichtigen, dass auf Seite 39 des Beschlussumdrucks im zweiten Absatz klargestellt wird, dass die BILD-Zeitung keine "Auflage" von 12 Mio. Exemplaren täglich, sondern eine "Reichweite" in dieser Größenordnung hat. Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Senatsbeschluss in den genannten Punkt eine sachliche Unrichtigkeit enthält. Es fehlt jedenfalls an der Evidenz einer etwaigen Unrichtigkeit. Eine Unrichtigkeit ist nur dann im Sinne der genannten Vorschriften "offenbar", wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils oder Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt (vgl. nur: Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 319 Rdnr. 5 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 118 Rdnr. 6 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Weder der Inhalt des Senatsbeschlusses noch die Umstände der Verkündung legen es nahe, dass die Größenordnung von 12 Mio. Exemplaren die Reichweite - und nicht die Auflage - der BILD-Zeitung bezeichnen.

**Rn. 3**

Dr. J. Kühnen Dr. Maimann Ausetz

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2009 – VI-Kart 7/06 (V), ECLI:DE:OLGD:2009:0316.VI.KART7.06V.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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