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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2009 – I-8 W 55/08

ECLI:DE:OLGD:2009:0205.I8W55.08.00

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den

Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin

des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.08.2008

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin

zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: (Bis zu) 900 €.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die aufgrund der Terminswahrnehmung des in München ansässigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Prozessgericht am 14.06.2007 und am 17.01.2008 entstandenen Reisekosten als erstattungsfähig angesehen. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss wird verwiesen. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss v. 28.06.2006, IV ZB 44/05), der auch der Senat folgt, dass die Reisekosten des als "Hausanwalt” von einem Versicherer mit der ständigen selbständigen Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwaltes zu erstatten sind, weil es dem berechtigten Interesse des Auftraggebers entspricht, sich unter diesen Umständen auch vor auswärtigen Gerichten durch den Rechtsanwalt des Vertrauens vertreten zu lassen. So liegt der Fall hier: Die hinter dem Beklagten zu 1) stehende Haftpflichtversicherung beauftragt dessen in München ansässigen Prozessbevollmächtigten aufgrund ständiger Geschäftsbeziehung fortlaufend mit der Bearbeitung der den gynäkologischen Bereich betreffenden Haftpflichtfälle. Dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) Mitglied einer überörtlichen Sozietät ist, die eine – zu dem Prozessgericht näher gelegene - Niederlassung in D… hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abzustellen ist bei der Beurteilung eines schutzwürdigen Interesses des Auftraggebers auf das persönliche Verhältnis zu dem beauftragten Rechtsanwalt (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 16.04.2008, XII ZB 214/04). Wird – wie hier – in ständiger Geschäftsbeziehung ein bestimmtes Sozietätsmitglied mit der Interessenwahrnehmung betraut, hat der Prozessgegner dies auch dann hinzunehmen, wenn eine Prozessvertretung durch einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät denkbar wäre.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 4**

St…

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2009 – I-8 W 55/08, ECLI:DE:OLGD:2009:0205.I8W55.08.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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