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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2007 – I-10 W 152/07

ECLI:DE:OLGD:2007:1009.I10W152.07.00

## Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2007 wird als unstatthaft kostenpflichtig zurückgewiesen.

**Rn. 1**

Mit seinem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf wendet sich der Beklagte gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts, mit dem seine Beschwerden vom 19.07., 26.07. und 26.07.2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 31.07.2007 i.V.m. dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 02.08.2007 zurückgewiesen worden sind.

**Rn. 2**

Der Rechtsbehelf ist nicht statthaft. Weder kann ein Urteil statt der Berufung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden noch ist die – hier anzunehmende – weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht im Gesetz vorgesehen.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

**Rn. 4**

Soweit das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung auch die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsgesuchs zurückgewiesen hat und sein Rechtsbehelf sich auch hiergegen richtet, ist der 10. Zivilsenat hierfür nicht zuständig. Die Sache wird insoweit dem 11. Zivilsenat zur Entscheidung vorgelegt.

**Rn. 5**

Beschwerdewert: 4.950,75 €

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2007 – I-10 W 152/07, ECLI:DE:OLGD:2007:1009.I10W152.07.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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