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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2007 – I-20 W 6/07

ECLI:DE:OLGD:2007:0129.I20W6.07.00

## Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 3. Januar 2007 unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu ge-fasst:

Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., W., Pro-zesskostenhilfe ohne Ratenzahlung insoweit bewilligt, als sie sich ge-gen den Teil der Klageforderung verteidigt, der 47,18 € nebst Zinsen übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

**Rn. 1**

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 3. Januar 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

**Rn. 2**

Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., W., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung insoweit bewilligt, als sie sich gegen den Teil der Klageforderung verteidigt, der 47,18 € nebst Zinsen übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

**Rn. 3**

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2007 – I-20 W 6/07, ECLI:DE:OLGD:2007:0129.I20W6.07.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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