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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2006 – II-3 WF 139/06

ECLI:DE:OLGD:2006:0914.II3WF139.06.00

## Tenor

Auf die Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten der Parteien wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Geldern vom 17. März 2006 (GA 271 R) in der Fassung des Beschlusses vom 11. Mai 2006 (GA 287 R) der Streitwert auf

213.599,28 €

festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

**Rn. 1**

Die gemäß §§ 33 Abs. IV RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässigen Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten der Parteien sind auch begründet. Bei der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft, um die es vorliegend geht, richtet sich der Wert nach dem begehrten Anteil, auch wenn die Parteien sich vergleichen und auch nur zum Teil um die Art der Teilung streiten (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort Auseinandersetzung). Zu Recht verweisen die Prozessbevollmächtigten der Parteien übereinstimmend darauf, dass insoweit der höhere Wert des vom Beklagten geltend gemachten Anteils maßgeblich ist, der nach seinem gestellten Auseinandersetzungsantrag in Verbindung mit seiner Berechnung hierzu im Schriftsatz vom 14.09.2005 (GA 154 ff., 165, 181 f) gar noch höher liegt, als der nunmehr mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf die amtsgerichtliche Berechnung geltend gemachte Wert (GA 257, 283).

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2006 – II-3 WF 139/06, ECLI:DE:OLGD:2006:0914.II3WF139.06.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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