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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2005 – I-2 U 110/03

ECLI:DE:OLGD:2005:0518.I2U110.03.00

## Tenor

wird das Senatsurteil vom 28. April 2005 dahingehend berichtigt, dass in der 11. Zeile des Tenors die Jahresangabe "1996" durch die Jahresangabe "1995" ersetzt wird.

**Rn. 1**

Das Senatsurteil war in der aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Weise ge-mäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Bei der Jahresangabe "1996" in der 11 Zeile des Tenors des Senatsurteils handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, da, wie sich aus dem Urteil ergibt (vgl. S.13 oben sowie die Ausführungen unter Ziffer II. 3. der Gründe), insoweit keine Abweisung des Klageantrages und keine Abänderung des landgerichtlichen Urteilstenor zu Ziffer I.2., in denen jeweils auf das Jahr "1995" abgestellt wird, erfolgen sollte. Diese Datumsangabe trug ersichtlich der Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents unter Wahrung einer Überprüfungsfrist von einem Monat Rechnung. Die Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents erfolgte jedoch am 4. Januar 1995.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2005 – I-2 U 110/03, ECLI:DE:OLGD:2005:0518.I2U110.03.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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