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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2004 – VII-Verg 13/04

ECLI:DE:OLGD:2004:0526.VII.VERG13.04.00

## Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestssetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 12. März 2004 dahin abgeän-dert, dass der Antragsgegner der Antragstellerin Anwaltskos-ten in Höhe von 2.195,80 EUR zu erstatten hat.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 154 EUR festgesetzt.

**Rn. 1**

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

**Rn. 2**

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer war in dem tenorierten Umfang zu ändern, weil sich der Wert des Vergabekammerverfahrens in entsprechender Anwendung des § 12 a Abs. 2 GKG auf 5 % auf der streitbefangenen Angebotssumme der antragstellenden Partei beläuft und nach ständiger Rechtsprechung des Senats dabei nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss angenommen - auf den Bruttowert (1.092.366,24 EUR), sondern auf den Nettopreis (941.695,08 EUR) abzustellen ist (zuletzt: Beschl. v. 24.3.2004 - VII-Verg 7/04). Hierdurch reduziert sich der Betrag der vom Antragsgegner zu erstattenden Geschäfts- und Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO) jeweils um 77 EUR von 1.123 EUR auf 1.046 EUR. Zugleich vermindern sich die erstattungspflichtigen Anwaltskosten der Antragstellerin damit um insgesamt 154 EUR von 2.349,80 EUR auf 2.195,80 EUR.

**Rn. 3**

II.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 5**

III.

**Rn. 6**

Der festgesezte Beschwerdewert entspricht der streitbefangenen Kostendifferenz.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2004 – VII-Verg 13/04, ECLI:DE:OLGD:2004:0526.VII.VERG13.04.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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