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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2002 – VII-Verg 42/02

ECLI:DE:OLGD:2002:1127.VII.VERG42.02.00

## Tenor

Nachdem die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag mit Zustimmung der Antragsgegnerin im Senatstermin für erledigt erklärt hat, und die Antragsgeg-nerin umgekehrt ihre Beschwerde mit Zustimmung der Antragstellerin,

ergehen folgende Anordnungen:

I. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten in beiden Instanzen ein-schließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB und der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre eigenen Kosten selbst.

II. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antrag-stellerin in beiden Instanzen notwendig.

III.

1. Der Streitwert für die Beschwerde der Antragstellerin beträgt

bis zur Abgabe der Erledigungserklärung: 126.459,90 Euro

(5 % von 4.946.681,21 DM),

danach 15.600 Euro.

2. Der Streitwert für die Beschwerde der Antragsgegnerin beträgt

bis zur Abgabe der Erledigungserklärung 3.000 Euro,

danach 900 Euro.

**Rn. 1**

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2002 – VII-Verg 42/02, ECLI:DE:OLGD:2002:1127.VII.VERG42.02.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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