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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2002 – VII-Verg 28/02

ECLI:DE:OLGD:2002:0619.VII.VERG28.02.00

## Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der An-tragsteller gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Be-zirksregierung Arnsberg vom 21. Mai 2002 (VK 1 - 9/2002) wird bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einstweilen verlängert.

**Rn. 1**

G r ü n d e

**Rn. 2**

In der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Ende der Frist, nach deren Ablauf die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB entfällt, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu verlängern, nicht möglich. Für diese Entscheidung müssen die umfangreichen Vergabeakten und Vergabekammerakten gelesen werden, die dem Senat erst am 17. Juni 2002 zugegangen sind.

**Rn. 3**

Bei dieser Sach- und Verfahrenslage ist die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes geboten.

**Rn. 4**

K.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2002 – VII-Verg 28/02, ECLI:DE:OLGD:2002:0619.VII.VERG28.02.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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