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# Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2000 – I-25 Wx 96/99

ECLI:DE:OLGD:2000:0214.I25WX96.99.00

## Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors ge-gen den Beschluß des Landgerichts Krefeld vom 18. November 1999 wird zurückgewiesen.

**Rn. 1**

Mit seinem vom Landgericht zugelassenen Rechtsmittel wendet sich der Bezirksrevisor dagegen, daß das Landgericht zugunsten des Betreuers einen Stundensatz von 60 DM mit der Begründung bestätigt hat, mit dem ersten Staatsexamen als Lehrer habe der Betreuer eine Hochschulausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 2 BVormVG abgeschlossen.

**Rn. 2**

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

**Rn. 3**

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf eine Verletzung des Gesetzes im Sinne von § 27 Abs. 1 FGG. Das Landgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, daß mit dem ersten Staatsexamen die Hochschulausbildung des Betreuers abgeschlossen war und deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Ziffer 2 BVormVG (abgeschlossene Hochschulausbildung) erfüllt sind. Eine dem ersten Staatsexamen folgende Referendarzeit ist nicht mehr Bestandteil der Ausbildung an der Hochschule, sondern Vorbereitungszeit für die Einstellung in den öffentlichen Dienst. Sie ist deshalb nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung nicht Voraussetzung für die Festsetzung eines Stundensatzes von 60 DM.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2000 – I-25 Wx 96/99, ECLI:DE:OLGD:2000:0214.I25WX96.99.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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