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# Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 11.10.2022 – 3 Ws 413/22, 3 Ws 414/22

In der Maßregelvollstreckungssache

gegen A. Ö.,

geboren ...,

zur Zeit ...,

Verteidiger: ...,

wegen Raubes u.a.

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafkammer 12 - 1. Strafvollstreckungskammer - vom 8. August 2022 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX am 11. Oktober 2022 beschlossen:

## Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 8. August 2022 wird aufgehoben.

Dem Verurteilten wird für das Verfahren über die Ablösung aus der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Rechtsanwalt ... als notwendiger Verteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und dem Verurteilten insoweit entstanden notwendige Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

## Gründe

I.

Mit Beschluss vom 8. August 2022 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim ein Antrag des Verurteilten, ihm ein Pflichtverteidiger für das Verfahren über die Ablösung aus der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beizuordnen, als unbegründet abgelehnt und hierzu ausgeführt, weder die Sach- noch die Rechtslage sei schwierig und es sei auch nicht ersichtlich, dass der Verurteilte sich nicht selbst verteidigen könne. Hiergegen wendet der Verurteilte sich mit seiner Beschwerde, welcher die Strafvollstreckungskammer nicht abgeholfen hat.

II.

Das statthafte unzulässig erhobene Rechtsmittel des Verurteilten hat in der Sache Erfolg.

Zwar ist im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers nach § 140 Abs. 2 nur der eingeschränkten Voraussetzungen erforderlich. Eine Schwierigkeit der Rechtslage ist regelmäßig aber anzunehmen im Fall einer Erledigterklärung der Unterbringung nach § 64 StGB (OLG Karlsruhe, NStZ 2006, 416 [OLG Karlsruhe 22.02.2005 - 2 Ws 20/05]; Meyer-Goßner-Schmitt, Strafprozessordnung, 64. Aufl., § 140 Rn. 35). Gründe, nach denen dies vorliegend anders zu beurteilen sein sollte, sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung oder § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.

Hinweis:

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 11.10.2022 – 3 Ws 413/22, 3 Ws 414/22

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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