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# Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 06.02.2007 – 14 W 76/06

## Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

**Rn. 2**

Zu Recht hat die Kammer den Streitwert auf 4.359,94 € festgesetzt und dabei die miteingeklagte anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 VV-RVG in Höhe von 288,78 € nicht berücksichtigt. Denn insoweit handelt es sich um Kosten als Nebenforderung, die den Streitwert nicht erhöhen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 4 Rn. 13 m. w. N.). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urt. v. 27. Juni 2006 - 14 U 232/05, OLGR 2006, 630 = Schadenpraxis 2006, 384 [juris Rn. 38 der Entscheidungsgründe]). Dass es sich bei der Gebührenforderung um eine getrennt von der Hauptsache zu berechnende Forderung handelt, hat auf ihren Charakter als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO keinen Einfluss, weil sie - anders als die Kläger meinen - als Kosten von der eingeklagten Hauptsache und deren „Schicksal“ abhängig sind. Ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Geschäftsgebühr - ob aus § 249 BGB oder Verzug - ergäbe sich nur, wenn die Kläger in der Hauptsache obsiegten (vgl. auch Tomson, NJW 2007, 267, 268).

**Rn. 3**

Der von den Klägern in Bezug genommene Beschluss des OLG Bamberg vom 12. November 2006, 1 U 167/05, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass der anrechnungsfreie Teil der anwaltlichen Geschäftsgebühr ein selbständiger materiell-rechtlicher Anspruch sein kann, ist für seine Einordnung als Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO unerheblich, sodass insoweit auch keine abweichenden Rechtsauffassungen vorliegen.

**Rn. 4**

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 06.02.2007 – 14 W 76/06

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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