nu:legal · recht.nulegal.eu

# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.07.2026 – 6 U 36/26

6. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2026:0721.6U36.26.00

## Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Januar 2026 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 14 O 75/23, wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

## Gründe

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Herausgabe von Unterlagen, bezifferte Zahlung sowie im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die Verwaltung eines Mehrfamilienhauses nebst Zahlung in noch zu beziffernder Höhe.

Die Klägerin hat im Rahmen der Auskunftsstufe beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, über die von ihm in seiner Funktion als Hausverwalter und Mietverwalter der Immobilie der Klägerin, („Adresse 01“) in („Ort 01“), vereinnahmten und verwalteten Gelder, somit über das gesamte von dem Beklagten aufgrund des Hausverwaltervertrages vom 09.01.2008 verwaltete Vermögen der Klägerin im Zusammenhang mit der vorgenannten Immobilie, Auskunft zu geben und darüber Rechnung zu legen mit der Maßgabe, dass die Rechenschaftslegung das Jahr 2022 umfassen soll und ferner betreffend der Abschlagszahlungen Auskunft zu erteilen für das Jahr 2021 und 2022.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat unter anderem die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt und geltend gemacht, er sei mit der Hausverwaltung von einer als Eigentümergemeinschaft bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragt worden, weshalb etwaige Ansprüche jedenfalls nicht der Klägerin zustünden.

Das Landgericht hat den Beklagten mit dem am 21.01.2026 verkündeten Teilurteil antragsgemäß zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere dem Sachvorbringen der Parteien und den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 22.01.2026 zugestellte Teilurteil wendet sich der Beklagte mit der am 05.02.2026 bei dem Berufungsgericht eingereichten Berufung, die er nach Fristverlängerung bis zum 22.04.2026 am 18.04.2026 begründet hat.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 21.01.2026 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat einen Berufungsantrag bisher nicht angekündigt.

II.

Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 47 Nr. 2 Hs. 1 EGZPO nicht erreicht ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 € nicht. Das Rechtsmittel ist deshalb gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, die Entscheidung kann nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Beschluss ergehen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bemisst sich nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs; auch das Interesse, die von der Klagepartei erstrebte und mit der Auskunftserteilung vorbereitete Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, bleibt außer Betracht. Maßgebend für den Beschwerdewert ist vielmehr das Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.11.1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 25.01.2024 – III ZB 41/23, juris Rn. 11; Beschluss vom 23.03.2023 – I ZR 139/22, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 19.07.2023 – IV ZB 3/23, juris Rn. 5; Beschluss vom 17.01.2023 – II ZB 9/22, juris Rn. 4). Der vom Beklagten angeführte Aspekt der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussentscheidung ist dabei nicht als wertbestimmend zu berücksichtigen. Widersprüchliche Entscheidungen sind dem deutschen Rechtssystem nicht fremd und werden in bestimmten Konstellationen, namentlich im Falle einer Stufenklage, hingenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2020 – I ZB 108/19, juris Rn. 25).

Für die Bemessung der Beschwer ist - abgesehen von Fällen eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, welches hier nicht in Rede steht - grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH a.a.O.). Zur Bewertung des Zeitaufwandes ist auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zurückzugreifen, es sei denn, dem Auskunftspflichtigen entgehen bestimmte berufliche Einkünfte oder die Auskunftserteilung stellt eine berufstypische Leistung dar, sodass der Zeitaufwand nach der Vergütung zu bestimmen ist, die der Auskunftspflichtige sonst verlangen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2026 – XII ZB 460/25, juris Rn. 6; Beschluss vom 19.07.2023 a.a.O.).

Die demnach für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes maßgebenden Umstände sind nach § 511 Abs. 3 ZPO vom Berufungskläger glaubhaft zu machen; es muss also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass diese Umstände zutreffen (vgl. zu den allgemeinen Anforderungen der Glaubhaftmachung BGH, Beschluss vom 10.09.2015 – III ZB 56/14, NJW 2015, 3517, juris Rn. 13 m.w.N.). Fehlt es an einer Glaubhaftmachung, hat das Berufungsgericht den Wert bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – VII ZB 59/18, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Möglichkeit einer solchen Schätzung enthebt den Berufungsführer aber nicht von seiner Obliegenheit, die für die Schätzung erforderlichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2017 – I ZB 94/16, juris Rn. 11).

Nach diesem Maßstab vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrags, den der Beklagte auf die Hinweise vom 22.04.2026 und vom 09.06.2026 gehalten hat, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür zu erkennen, dass sich die Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Urteil auf einen Wert beläuft, der mehr als 600 € beträgt.

Vorliegend geht es um Auskunft und Rechnungslegung über die von dem Beklagten als gewerblich tätigem Hausverwalter durchgeführte Verwaltung einer Immobilie betreffend die Jahre 2021 und 2022. Die nach dem angefochtenen Urteil geschuldete Auskunft und Rechnungslegung ist als eine berufstypische Leistung des Beklagten als Hausverwalter anzusehen, denn die Klägerin stützt ihre Klage auf den geltend gemachten Hausverwaltervertrag. Zugrunde zu legen ist, dass Aufwand dafür anfallen wird, die im Geschäftsbetrieb des Beklagten vorhandenen Daten zusammenzustellen und in geordneter Übersicht der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Dass hierfür ein Zeitaufwand von mehr als zehn Stunden erforderlich ist, macht der Beklagte nicht geltend. Er meint, anzusetzen sei der durchschnittliche Stundensatz eines Hausverwalters (Inhabers) von 75 bis 90 €, was einen Tagessatz von 750 € bis 900 € für einen Arbeitstag von zehn Stunden ergäbe.

Der vom Beklagten ohne nähere Darlegung mitgeteilte Stundensatzrahmen kann nicht zugrunde gelegt werden, denn der Beklagte hat weder die genannten Durchschnittsbeträge glaubhaft gemacht, noch hat er dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um die Vergütung handelt, die er sonst verlangen könnte. Jene Vergütung hat der Senat mithin zu schätzen. Eine hinreichende Schätzgrundlage bietet das unstreitige Prozessvorbringen der Parteien. Der streitige Hausverwaltungsvertrag (Anlage K 1) beinhaltet die Verwaltung sämtlicher Wohnungen im Wohnpark („Adresse 02“) in („Ort 01“), er sieht eine monatliche Gesamtvergütung von 1.022,58 € netto, entspricht 1.216,87 € brutto, vor. Auf die Immobilie der Klägerin, die Gegenstand der Klage und der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist, entfällt nach übereinstimmender Darstellung der Parteien ein Vergütungsanteil von monatlich 105,00 € netto, entspricht 124,95 € brutto (Anlage K 14, Seite 4 der Berufungsbegründung des Beklagten vom 25.06.2024 in dem im hiesigen Rechtsstreit vorausgegangenen Berufungsverfahren 6 U 49/24 Bl. 10 eAkte).

Die Vergütung, die der Beklagte für Auskunft und Rechnungslegung mit einem Zeitaufwand von zehn Stunden bezogen auf die Immobilie der Klägerin sonst verlangen könnte, ist insbesondere angesichts der von ihm nach § 2 des Hausverwaltervertrages übernommenen Verpflichtungen, die die Vorlage halbjährlicher Abrechnungen beinhalten und eine Reihe weiterer Aufgaben umfassen, jedenfalls nicht höher als die für zwei Monate geschuldete Vergütung anzusetzen. Eine solche Vergütung liegt unterhalb von 300 €. Nichts anderes ergibt sich unter Ansatz der Stundensätze des JVEG, woraus sich höchstens 25 € je Stunde ergeben (§ 22 Satz 1 JVEG).

Die Beurteilung des Senats steht nicht im Widerspruch zu der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des 3. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (3 U 46/25). In jenem Verfahren hat das Gericht im Einvernehmen mit den dortigen Parteien den Streitwert im Berufungsverfahren gegen eine Verurteilung zur Auskunft über den Bestand eines Nachlasses auf 1.500 € festgesetzt. Diese Festsetzung beruht erkennbar nicht auf einer abweichenden rechtlichen, sondern einer abweichenden tatsächlichen Grundlage. Der dortige Beklagte war zur Auskunft über den Bestand eines Nachlasses unter Vorlage eines mit weiterem Aufwand verbundenen notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden. Für dessen Erstellung fallen bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigende Gebühren nach Nr. 23500 KV GNotKG an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 48 GKG.

---

Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.07.2026 – 6 U 36/26, ECLI:DE:OLGBB:2026:0721.6U36.26.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 04.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2026-07-21/6-u-36-26

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
