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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.11.2025 – 12 U 104/25

12. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2025:1127.12U104.25.00

## Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.07.2025 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 14 O 9/24, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

## Gründe

Die Klägerin macht gegen die Beklagte mit der Behauptung einer Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten und eingetretener Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit durchgeführten Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für entstandene und entstehende materielle sowie zukünftige immaterielle Schäden geltend. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die Sachverhaltsdarstellung im Senatsbeschluss vom 03.11.2025 - auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren angekündigten Anträge - Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 03.11.2025 Bezug genommen. Die nicht näher substantiierten Ausführungen in der Stellungnahme der Klägerin vom 24.11.2025, aus der sich neue Erkenntnisse nicht ergeben, rechtfertigen nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 S. 2, § 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.11.2025 – 12 U 104/25, ECLI:DE:OLGBB:2025:1127.12U104.25.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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