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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.05.2025 – 12 U 13/25

12. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2025:0512.12U13.25.00

## Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 30.12.2024 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Aktenzeichen 6 O 235/23, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.488,16 € festgesetzt.

## Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30.12.2024 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Wegen des Sach- und Streitstandes und zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 08.04.2025 Bezug genommen, an dem der Senat auch nach erneuter Beratung festhält. Der Kläger hat innerhalb der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist keine Erklärung abgegeben, so dass es keiner weiteren Begründung bedarf.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.05.2025 – 12 U 13/25, ECLI:DE:OLGBB:2025:0512.12U13.25.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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