nu:legal · recht.nulegal.eu

# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.04.2025 – 7 W 1/25

7. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2025:0402.7W1.25.00

## Tenor

Der Tenor zu Ziffer 2. des Beschlusses vom 21.02.2025 wird wie folgt geändert:

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beschwerdeführer zu 1 zu 83,3 % und der Beschwerdeführer zu 2 zu 16,7 % zu tragen.

## Gründe

Der Beschluss des Senats vom 21.02.2025 ist in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 1 FamFG zu ändern.

Nach Rücknahme seiner Beschwerde vor Begründung derselben hat der Beschwerdeführer zu 2 gemäß Ziff. 13611 der Anlage 1 zu § 3 GNotKG eine 0,5 Gebühr der für das Beschwerdeverfahren anfallenden Gebühren von insgesamt 3,0 (vgl. Ziff. 13610 der Anlage 1) zu tragen. Der Beschwerdeführer zu 1 über dessen Beschwerde in der Sache entschieden worden ist, hat die verbleibenden 2,5 Gebühren zu tragen.

Den Beschwerdeführern ist mit Verfügung vom 03.03.2025 zu der beabsichtigten Änderung rechtliches Gehör gewährt worden, § 44 Abs. 3 FamFG.

---

Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.04.2025 – 7 W 1/25, ECLI:DE:OLGBB:2025:0402.7W1.25.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2025-04-02/7-w-1-25

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
