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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.04.2025 – 12 U 9/25

12. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2025:0402.12U9.25.00

## Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.12.2024 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Aktenzeichen 6 O 292/23, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.832,00 € festgesetzt.

## Gründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Wegen des Sach- und Streitstandes und zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 06.02.2025, an dem der Senat auch nach erneuter Beratung festhält, Bezug genommen. Die Beklagte hat innerhalb der ihr eingeräumten Stellungnahmefrist keine Erklärung abgegeben, so dass keine weiteren Ausführungen veranlasst sind.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.04.2025 – 12 U 9/25, ECLI:DE:OLGBB:2025:0402.12U9.25.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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