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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.12.2024 – 10 U 39/24

10. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2024:1217.10U39.24.00

## Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14. März 2024, Aktenzeichen 1 O 192/23, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.155,46 € festgesetzt.

## Gründe

I.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Neuruppin sowie auf den Beschluss des Senats vom 28. November 2024 Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14. März 2024 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Von der Möglichkeit der Stellungnahme hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert wird gemäß § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.12.2024 – 10 U 39/24, ECLI:DE:OLGBB:2024:1217.10U39.24.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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