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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.02.2024 – 2 U 15/23

2. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2024:0212.2U15.23.00

## Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27.04.2023, Aktenzeichen 3 O 168/22, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das genannte Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 45.000 € festgesetzt.

## Gründe

1.

Die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Wegen der dieser Einschätzung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen sowie der von den Parteien im Berufungsrechtszug angekündigten Anträge wird auf den Beschluss vom 22.01.2024 Bezug genommen. Eine Gegenerklärung hierzu ist seitens der Klägerin nicht abgegeben worden.

2.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.02.2024 – 2 U 15/23, ECLI:DE:OLGBB:2024:0212.2U15.23.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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