Tenor§
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; sie wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.
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Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; sie wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.