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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.01.2023 – 7 W 12/23

7. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2023:0131.7W12.23.00

## Tenor

Die Beschwerde der … GmbH gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

## Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Zur Klauselerteilung an sich als Rechtsnachfolgerin der Klägerin hat die Beschwerdeführerin durch einen öffentlich beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister - oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde - nachzuweisen, daß sie nach Ausscheiden aller anderen Gesellschafter der Klägerin deren Gesamtrechtsnachfolgerin geworden ist (§ 727 I ZPO).

Der Nachweis durch Urkunden ist nicht entbehrlich, weil der Umstand der Gesamtrechtsnachfolge offenkundig oder gerichtskundig wäre. Die allgemeine oder dem Gericht mögliche Einsichtnahme in das Handelsregister über ein Internetportal (www.handelsregister.de), die dazu erörtert wird (vgl. BGHZ 227, 1, Rdnr. 20 ff. m. zahlr. Nachw.), eignete sich dazu nur, wenn zur Zeit der Erteilung der Klausel die fraglichen Tatsachen auf diese Weise festgestellt werden könnten. Darüber könnte der Einblick in den für die Klägerin geführten Registereintrag Auskunft geben. Die Registereinträge nicht mehr bestehender Gesellschaften sind indes nicht mehr einzusehen. Eine Suche bleibt ohne Ergebnis, führt also nicht etwa zu einer Erkenntnis, die dem von der Beschwerdeführerin mit ihrer Antragsschrift übersandten einfachen Ausdruck aus dem Handelsregister entspräche, einem ganzseitig durchgestrichenen Registerblatt, dem die liquidationslose Beendigung der Gesellschaft und die einzig verbliebene Kommanditistin noch entnommen werden kann.

Daß der von der Beschwerdeführerin per beA eingereichte einfache Ausdruck des Handelsregisterblattes der Klägerin der Anforderung nicht gerecht wird, einen Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (§ 727 I ZPO), bedarf keiner näheren Begründung.

Ob eine Übermittlung beglaubigter Daten (§ 9 III HGB) diese Anforderungen erfüllen könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil die Beschwerdeführerin solche Daten nicht übermittelt hat.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil Gerichtsgebühren nicht entstehen und eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt.

Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 II, III ZPO), besteht nicht.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.01.2023 – 7 W 12/23, ECLI:DE:OLGBB:2023:0131.7W12.23.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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