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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.04.2022 – 7 U 126/21

7. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2022:0413.7U126.21.00

## Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31.05.2021, Aktenzeichen 13 O 11/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.009,00 € festgesetzt.

## Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31.05.2021, hinsichtlich des Berufungsvortrages und der in der Berufungsinstanz angekündigten Anträge wird auf den Senatsbeschluss vom 02.02.2022 Bezug genommen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31.05.2021, Aktenzeichen 13 O 11/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf die Begründung im Hinweisbeschluss des Senats vom 02.02.2022 wird verwiesen. Der Berufungskläger hat keine Stellungnahme auf den Hinweis abgegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 48 GKG.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.04.2022 – 7 U 126/21, ECLI:DE:OLGBB:2022:0413.7U126.21.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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