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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.07.2021 – 12 U 173/20

12. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2021:0713.12U173.20.00

## Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.07.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 144/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

## Gründe

Die Berufung des Beklagten ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung - einschließlich der Darstellung des Sachverhalts - wird auf den Hinweis des Senats vom 27.05.2021 verwiesen, auf den eine Reaktion des Beklagten nicht erfolgt ist.

Die Sache hat schließlich weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates durch Urteil erforderlich. Ebenso ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen nicht geboten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 S. 1, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO (Schmerzensgeldforderung: 1.500,00 €; zugesprochener materieller Schadensersatz: 5.569,34 €; Feststellungsantrag: 1.500,00 €).

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.07.2021 – 12 U 173/20, ECLI:DE:OLGBB:2021:0713.12U173.20.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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