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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.02.2021 – 2 U 102/20

2. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2021:0203.2U102.20.00

## Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.06.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer

- Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam (4 O 349/19) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

## Gründe

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach den §§ 47, 48 GKG.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.02.2021 – 2 U 102/20, ECLI:DE:OLGBB:2021:0203.2U102.20.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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