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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04.11.2020 – 11 U 65/20

11. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2020:1104.11U65.20.00

## Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 18.02.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 375/18 – wird gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.

## Gründe

I.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weshalb sie gem. § 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO zu verwerfen ist. Die Berufungsbegründung des Klägers enthält - worauf der Senat im Beschluss vom 30.09.2020 eingehend hingewiesen hat - nicht den gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO erforderlichen Inhalt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf den genannten Hinweisbeschluss in vollem Umfang verwiesen.

Einwände hiergegen hat der Kläger innerhalb der ihm gewährten Stellungnahmefrist nicht vorgebracht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04.11.2020 – 11 U 65/20, ECLI:DE:OLGBB:2020:1104.11U65.20.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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