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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.05.2020 – 3 U 24/19

3. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2020:0512.3U24.19.00

## Tenor

Der Senatsbeschluss vom 24.03.2020 wird wegen eines offenkundigen Schreibfehlers gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung (Ziff. 2 des Tenors) unter Berücksichtigung des jeweiligen Rechtsmittelerfolges wie folgt gefasst wird:

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese 50 %, die Beklagte zu 1 18 % und die Beklagte zu 2 32 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zweiter Instanz haben diese und die Beklagte zu 1 jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat diese selbst zu 67 % und die Klägerin zu 33 % zu tragen.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.05.2020 – 3 U 24/19, ECLI:DE:OLGBB:2020:0512.3U24.19.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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