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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.04.2020 – 12 U 128/19

12. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2020:0428.12U128.19.00

## Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.07.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 11 O 238/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 256.630,89 € festgesetzt.

## Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.07.2019, Aktenzeichen 11 O 238/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und zur Begründung wird nach erneuter Beratung auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 19.03.2020 Bezug genommen. Die Klägerin hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht, so dass es keiner weiteren Ausführungen mehr bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.04.2020 – 12 U 128/19, ECLI:DE:OLGBB:2020:0428.12U128.19.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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