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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.03.2020 – 12 U 155/18

12. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2020:0319.12U155.18.00

## Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 247/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

## Gründe

Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung - einschließlich der Darstellung des Sachverhalts - wird auf die Hinweise im Beschluss des Senats vom 11.02.2020, an denen der Senat auch weiterhin festhält, verwiesen, auf den eine Reaktion der Klägerin nicht erfolgt ist.

Die Sache hat schließlich weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates durch Urteil erforderlich. Ebenso ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen nicht geboten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.000,00 € festgesetzet, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO (Schmerzensgeldforderung: 10.000,00 €, Feststellungsantrag: 4.000,00 €).

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.03.2020 – 12 U 155/18, ECLI:DE:OLGBB:2020:0319.12U155.18.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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