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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.01.2020 – 2 Ws (Reha) 8/19

2. Strafsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2020:0113.2WS.REHA8.19.00

## Tenor

Die Gehörsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers werden verworfen.

## Gründe

1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 19. September 2019 den gesamten Akteninhalt berücksichtigt und keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden ist. Das Vorbringen, "eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs liege schon deswegen vor, weil der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen [habe], obgleich es sich offensichtlich um einen zulässigen Zweitantrag gehandelt [habe]", verkennt den Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs. Dass der Senat der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt ist, begründet eine Gehörsverletzung nicht.

Im Übrigen ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG NJW 2014, 2563), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 – 2 StR 337/16, juris Rn. 4 – m. w. Nachw.).

2. Die – aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft bereits unzulässige – Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses keine Veranlassung.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 14 Abs. 1 StrRehaG).

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.01.2020 – 2 Ws (Reha) 8/19, ECLI:DE:OLGBB:2020:0113.2WS.REHA8.19.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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