nu:legal · recht.nulegal.eu

# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.11.2019 – 13 WF 233/19

4. Senat für Familiensachen

## Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 6. Mai 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt zurückgegeben.

## Gründe

Das Rechtsmittel (§§ 76 II FamFG, 567 ff., 127 II bis IV ZPO) hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die Sache ist unter Aufhebung der Vorlageverfügung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

§ 572 I 1 ZPO sieht im Verfahren der sofortigen Beschwerde zunächst die Durchführung eines Abhilfeverfahrens vor. In diesem Verfahren hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, wenn es sie für begründet erachtet. Auf die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde kommt es ausweislich des Wortlautes des § 572 I 1 ZPO nicht an. Das erstinstanzliche Gericht hat daher zu prüfen, ob auf die sofortige Beschwerde hin eine Abänderung der Entscheidung veranlasst ist, und hat diese gegebenenfalls vorzunehmen. Dabei hat das Gericht die Beschwerdegründe im Einzelnen zu prüfen und darzulegen, dass und aus welchen Gründen das Beschwerdevorbringen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2012 – 7 W 91/12; OLG Köln, MDR 2009, 1409; OLG Nürnberg, MDR 2004, 169).

Die Berufung auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde berührt Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin, nämlich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Nichtberücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens (vgl. OLG Köln, OLGR 2005, 582 OLG Hamm, MDR 04, 412 MüKoZPO/Lipp, 4. Aufl., § 572 Rn. 16 m.w.N. OLG Koblenz, FamRZ 2008, 288).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

---

Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.11.2019 – 13 WF 233/19

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2019-11-15/13-wf-233-19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
