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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04.09.2019 – 11 U 159/18

11. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2019:0904.11U159.18.00

## Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17.08.2018, Aktenzeichen 5 O 143/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistungvorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.914,46 € festgesetzt.

## Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17.08.2018, Aktenzeichen 5 O 143/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04.09.2019 – 11 U 159/18, ECLI:DE:OLGBB:2019:0904.11U159.18.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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