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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04.06.2019 – 9 AR 7/19 SA F

1. Senat für Familiensachen  
ECLI:DE:OLGBB:2019:0604.9AR7.19SA.F.00

## Tenor

Der Senat ist zu einer Entscheidung nicht berufen.

## Gründe

Das vorlegende Amtsgericht – Familiengericht – Luckenwalde streitet mit dem Amtsgericht – Familiengericht – Zossen um die Abgabe des Verfahrens mit dem Az. 6 F 599/10 (Amtsgericht – Familiengericht – Zossen). In diesem (Ausgangs)Verfahren hat das Amtsgericht Zossen am 17. Dezember 2010 eine kinderschutzrechtliche Maßnahme (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Lasten eines Elternteils, vgl. Bl. 2 ff.) getroffen.

Hierzu hat das Amtsgericht Zossen ein Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG eingeleitet, sich nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig erklärt (Beschluss vom 26. März 2019 zum Az. 6 F 46/19, Bl. 8 f.) und an das vorlegende Amtsgericht – Familiengericht – Luckenwalde verwiesen. Über die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Luckenwalde betreffend des Überprüfungsverfahrens besteht zwischen den Amtsgerichten kein Streit.

II.

Der Senat ist zu einer Entscheidung gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG nicht berufen. Denn eine aus § 5 Abs. 2 FamFG folgende Senatszuständigkeit setzt einen Kompetenzstreit darüber voraus, welches Gericht für ein laufendes Verfahren zuständig ist, um so die alsbaldige Beschäftigung des zuständigen Gerichts mit der Sache zu ermöglichen (vgl. – zur Parallelvorschrift des § 36 ZPO – BGH NJW 2008, 3789 f.; Musielak/Heinrich, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 36 Rn. 1).

Um ein laufendes Verfahren handelt es sich hier aber allein bei dem nach § 166 Abs. 2 FamFG eingeleiteten (unstreitigen) Überprüfungsverfahren. Dieses Verfahren ist eine selbstständige Angelegenheit gegenüber dem Ausgangsverfahren (vgl. Senat, FamRZ 2018, 1595). Mag auch das Ausgangsverfahren wegen seines kinderschutzrechtlichen Charakters nicht in materieller Rechtskraft erwachsen (vgl. nur Bartels FuR 2019, 77 m.w.N.), so ist seine formelle Rechtskraft aber unzweifelhaft eingetreten und das Verfahren daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht abgeschlossen.

Insoweit werden die beteiligten Amtsgerichte geschäftsmäßig darüber zu befinden haben, wer für die zukünftige Fortführung des Ausgangsverfahrens bzw. die Führung der Akten zuständig ist.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04.06.2019 – 9 AR 7/19 SA F, ECLI:DE:OLGBB:2019:0604.9AR7.19SA.F.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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