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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.02.2019 – 12 U 116/17

12. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2019:0214.12U116.17.00

## Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.06.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 21/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

## Gründe

Die Berufung des Klägers ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung - einschließlich der Darstellung des Sachverhalts - wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.01.2019 verwiesen, auf den eine Reaktion des Klägers nicht erfolgt ist.

Die Sache hat schließlich weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates durch Urteil erforderlich. Ebenso ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen nicht geboten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO (Schmerzensgeldforderung: 70.000,00 €; Feststellungsantrag: 5.000,00 €). Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren im Urteil des Landgerichts wird gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird ebenfalls auf 75.000 € festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.02.2019 – 12 U 116/17, ECLI:DE:OLGBB:2019:0214.12U116.17.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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