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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.10.2018 – 6 U 45/17

6. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2018:1023.6U45.17.00

## Tenor

1. Das am 24.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichtes Potsdam - 12 O 33/14 - wird betreffend den Tenor zu 1. zum Zwecke der Klarstellung teilweise neu gefasst wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.245,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2011 sowie weitere 3.180,88 € nebst Zinsen in vorgenannter Höhe seit dem 26.01.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Beklagte zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO). Er wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.

3. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf bis zu 30.000,- € festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.10.2018 – 6 U 45/17, ECLI:DE:OLGBB:2018:1023.6U45.17.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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