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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.10.2018 – 13 WF 27/17

4. Senat für Familiensachen  
ECLI:DE:OLGBB:2018:1011.13WF27.17.00

## Tenor

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 3000 €.

## Gründe

Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erbittet die Festsetzung des Verfahrenswertes einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen in einer Kindschaftssache.

Die Wertfestsetzung erfolgt nach Antragstellung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 33 RVG.

Dessen Tätigkeit im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen (§§ 6 Abs. 2 FamFG, 406 Abs 5 ZPO) ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, Nr. 3500 VV-RVG gebührenauslösend (vgl. Schneider NZFam 2015, 413). Den Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) der Beschwerde bemisst der Senat nach § 23 Abs. 2 S 1, Abs 3 S 2 RVG nach billigem Ermessen mit 1/3 des Verfahrenswertes der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – II ZB 32/03 –, juris; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 3 ZPO, Rn. 16 m.w.N.; Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kapitel 46: Ablehnung des Sachverständigen, Rn. 70 m.w.N.).

Den Hauptsachewert hat das Amtsgericht hier mit 8.000 € festgesetzt (501r).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 S 3 RVG).

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.10.2018 – 13 WF 27/17, ECLI:DE:OLGBB:2018:1011.13WF27.17.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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