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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.05.2018 – 15 UF 100/18

3. Senat für Familiensachen  
ECLI:DE:OLGBB:2018:0529.15UF100.18.00

## Tenor

I.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 27. April 2018 - 47 F 18/18 - wird angeordnet.

§ 40 Abs. 3 IntFamRVG

II.

Die Kindesmutter wird darauf hingewiesen, dass ihr am 22. Mai 2018 beim Amtsgericht eingegangenes Rechtsmittel, soweit es als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 27. April 2018 - 47 F 18/18 - angesehen werden kann, unzulässig ist, weil die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG), auf die in der dem Beschluss beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend hingewiesen worden ist, nicht gewahrt ist. Die angefochtene Entscheidung ist ihr am 2. Mai 2018 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist mit Ablauf des 16. Mai 2018 endete. Das nicht datierte Rechtsmittel ist jedoch erst am 22. Mai 2018 beim Amtsgericht eingegangen.

Das Rechtsmittel wird deshalb zu verwerfen sein, sofern es nicht zurückgenommen wird.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.05.2018 – 15 UF 100/18, ECLI:DE:OLGBB:2018:0529.15UF100.18.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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