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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.01.2017 – 2 WS (KE) 206/16

2. Strafsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2017:0105.2WS.KE206.16.00

## Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 17. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

## Gründe

I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 17. Oktober 2016 entspricht nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2016 das Folgende ausgeführt:

„Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieses Formerfordernis, dass die Antragsschrift die angebliche Tat, den Gang des Verfahrens und der Ermittlungen, deren Ergebnis, die vom Antragsteller angegriffenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und die zu ihrer Widerlegung geltend gemachten Gesichtspunkte und Erwägungen einschließlich der Beweismittel so wiedergeben muss, dass über die Berechtigung des Antrages ohne Rückgriff auf die Akten oder weitere Schriftstücke entschieden werden kann (Meyer-Goßner, StPO, 59. Auflage, § 172, Rdn. 27ff m.w.N.).

Hieran fehlt es vorliegend, weil die Antragsschrift eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Schilderung des Sachverhalts, die bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die Erhebung der öffentlichen Klage formell und materiell rechtfertigen würde, nicht enthält. In der Antragsschrift werden insoweit lediglich auszugsweise die Strafanzeige und Ausschnitte aus den Anhörungen der Geschädigten mitgeteilt, ohne die Vorwürfe hinsichtlich des Tatortes oder der Tatzeit zu konkretisieren. Offen bleibt auch das Alter der Kinder.

Die Antragsschrift gibt zudem den Gang des Ermittlungsverfahrens nicht ausreichend wieder. Insbesondere wird die Einlassung des Beschuldigten nicht mitgeteilt.

Der Antragsteller erhebt ferner unter Bezugnahme auf die wissenschaftliche Stellungnahme von Prof. Dr. L… Bedenken gegen die Qualifikation der Sachverständigen Dipl.-Psych. A… K…, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Kinder begutachtet hatte, ohne jedoch den wesentlichen Inhalt des Gutachtens mitzuteilen.

Soweit der Antragsschrift die Protokolle der Anhörungen der Kinder S… und N…, die vollständige Stellungnahme des Prof. Dr. L… sowie weitere Unterlagen als Anlagen beigefügt sind, ist es nicht die Aufgabe des Senats, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus Anlagen zusammenzustellen (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 331).“

Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei. Sie entsprechen seiner ständigen Rechtsprechung.

II.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.01.2017 – 2 WS (KE) 206/16, ECLI:DE:OLGBB:2017:0105.2WS.KE206.16.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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