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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.12.2016 – 2 Ws (Vollz) 168/16

2. Strafsenat  
ECLI:DE:OLGBB:2016:1206.2WS.VOLLZ168.16.00

## Tenor

Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird verworfen.

## Gründe

Die vom Antragsteller und seinem Verfahrensbevollmächtigten angebrachte, gemäß § 33 a StPO zulässige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs dringt im Ergebnis nicht durch.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung durch Beschluss vom 13. Oktober 2016 irrtümlich angenommen, dass das schriftsätzliche Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 10. Oktober 2016 eine abschließende Stellungnahme auf die Erklärung des Ministeriums der Justiz vom 28. September 2016 enthalte, und verfahrensfehlerhaft vor Ablauf der auch dem Antragstellers selbst gewährten zweiwöchigen Stellungnahmefrist entschieden.

Die darin begründete Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich jedoch nicht als entscheidungserheblich. Auch im Ergebnis der erneuten Prüfung unter Berücksichtigung des vertiefenden Vorbringens des Antragstellers sowie seines Verfahrensbevollmächtigten erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge werden nicht erhoben (§ 21 GKG).

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.12.2016 – 2 Ws (Vollz) 168/16, ECLI:DE:OLGBB:2016:1206.2WS.VOLLZ168.16.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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