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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.03.2015 – 13 WF 46/15

4. Senat für Familiensachen

## Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Februar 2015 aufgehoben.

## Gründe

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht hat gemeint, er sei mit der Zahlung der festgesetzten Raten in Rückstand geraten.

Die Beschwerde ist begründet.

Ein Ratenrückstand, der das Aufhebungsermessen eröffnet (§§ 113 I FamFG, 40 EGZPO, 124 I Nr. 4 a.F. ZPO), entsteht nicht, wenn Raten schon anfänglich nicht hätten festgesetzt werden dürfen oder wenn die Festsetzung hätte aufgehoben werden müssen, weil sich die Einkommensverhältnisse des Beteiligten verschlechtert haben. Beide Gesichtspunkte sind im Aufhebungsverfahren zu prüfen (Musielak-Fischer, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 9; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 18; BeckOK-ZPO-Kratz, Stand: Jan. 2015, § 124 Rdnr. 25, alle m. w. Nachw.).

In dem von Amts wegen geführten Aufhebungsverfahren hat das Amtsgericht Anhaltspunkten nachzugehen, die dafür sprechen, dass der Beteiligte schon anfänglich nicht in der Lage war, die festgesetzten Raten zu zahlen, oder dass die Leistungsfähigkeit später weggefallen ist. Die Voraussetzungen des Aufhebungsgrundes müssen feststehen, um das Aufhebungsermessen zu eröffnen. Unzureichenden Vortrag des Beteiligten darf das Amtsgericht erst zu seinen Lasten berücksichtigen, wenn es ihn zur Substantiierung aufgefordert hat und auch andere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen (Zöller-Geimer, § 124 Rdnr. 21 f.).

Das Amtsgericht hat den mehrfachen Hinweis des Antragsgegners auf das schließlich eröffnete Insolvenzverfahren (Bl. 44, 63 VKH Ag.) und auch die Mitteilung des Insolvenzverwalters (Bl. 65 VKH Ag.) offenbar völlig unbeachtet gelassen. Weder im angefochtenen Beschluss noch in der Nichtabhilfeentscheidung wird dieser Umstand erwähnt. Dadurch hat das Amtsgericht nicht nur den Anspruch des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 I GG, 52 III VerfBbg), sondern auch seine Pflicht, den für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes maßgeblichen Sachverhalt mit den zur Verfügung stehenden Mitteln so gut wie möglich aufzuklären. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht in jedem Falle zwingend zur Ratenfreiheit. Aber sie bildet einen gewichtigen Anhaltspunkt, um nachzuprüfen, ob dem Beteiligten neben den Verpflichtungen aus dem Insolvenzverfahren noch ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die Raten aufzubringen (Musielak-Fischer, § 124 Rdnr. 9; Zöller-Geimer, § 120 a Rdnr. 28; BeckOK-ZPO-Kratz, § 124 Rdnr. 24; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, PKH/VKH, 7. Aufl. 2014, Rdnr 60 a.E.). Dem hätte das Amtsgericht nachgehen müssen, etwa indem es den Antragsgegner auffordert, eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, in der er erläutert, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihm insolvenzfreies Einkommen und Vermögen verblieben ist.

Über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 I FamFG, 127 IV ZPO).

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.03.2015 – 13 WF 46/15

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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