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# Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.03.2011 – 13 WF 30/11

4. Senat für Familiensachen

## Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.01.2011 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Nauen - Familiengericht - vom 02.12.2010 - 24 F 263/10 – wird zurückgewiesen.

## Gründe

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts in einer Versorgungsausgleichssache.

Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für das in 2010 wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren auf der Grundlage des dreimonatigen Nettoeinkommens beider Ehegatten bei Einreichung des zugrundeliegenden Scheidungsantrages vom 15.02.2008 bemessen.

Dies stellt der Beschwerdeführer zur Überprüfung des Senats.

2. Die nach § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 FamGKG sowie § 32 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat entscheidet nach § 57 Abs. 5 S 1 FamGKG als Einzelrichter.

Die Berechnung des Verfahrenswerts richtet sich nach § 50 Abs. 1 FamGKG, da Art. 111 Abs. 4 und Abs. 5 FGG-RG die Geltung des neuen Rechts für die dort genannten alten Versorgungsausgleichssachen anordnen und hinsichtlich des Kostenrechts auch für die Überleitungsfälle keine Ausnahme konstituieren.

Für das danach maßgebliche Nettoeinkommen ist gemäß § 34 S 1 FamGKG der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, hier also der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages maßgebend. Das Versorgungsausgleichsverfahren ist an den Scheidungsantrag gebunden, von dessen Schicksal abhängig und damit lediglich die zwingende Folge des freiwilligen Scheidungsantrages. Damit unterscheidet es sich grundlegend von den klassischen Verfahren, die auch gegen den Willen der Beteiligten von Amts wegen eingeleitet werden können, wie zum Beispiel aus dem Bereich der elterlichen Sorge.

Ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren im Sinne von § 34 S 2 FamFG - mit einem späteren Gebührenstichtag - scheidet demgegenüber aus. Ein von Amts wegen einzuleitendes (isoliertes) Versorgungsausgleichsverfahren ist dem Gesetz fremd (vgl. zu allem OLG Jena, FamRZ 2010, 2099; Götsche, jurisPR-FamR 18/2010 Anm. 5; OLG Jena, NJW-RR 2011, 225, jeweils m.w.N.).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.

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Zitiervorschlag: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.03.2011 – 13 WF 30/11

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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