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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 23.06.2025 – L 14 R 991/24 B

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0623.L14R991.24B.00

## Tenor

Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Das Beschwerdevorbringen (Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 18.06.2024) rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr setzt nach dem Wortlaut der Nr. 3205, 3106 Anm. 1 VV RVG eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung „im Einverständnis“ mit den Beteiligten voraus. Für eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG ist kein Einverständnis der Beteiligten, sondern gem. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG nur deren Anhörung erforderlich. Die Entscheidung durch Beschluss kann auch ohne Einverständnis ergehen. Eine erweiterte Auslegung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht möglich. Das Wort „auch“ in Nr. 3106 VV RVG bezieht sich auf den fiktiven Charakter der Terminsgebühr in den erfassten Fällen und bedeutet nicht, dass in nicht von Nr. 3106 VV RVG erfassten Fallgestaltungen dennoch eine fiktive Terminsgebühr möglich sein soll.

**Rn. 3**

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 23.06.2025 – L 14 R 991/24 B, ECLI:DE:LSGNRW:2025:0623.L14R991.24B.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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