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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 11.03.2024 – L 16 KR 47/20

ECLI:DE:LSGNRW:2024:0311.L16KR47.20.00

## Tenor

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 193.200,00 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Nachdem der Rechtsstreit durch Rücknahme der Klage erledigt ist, ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden und der Streitwert endgültig festzusetzen.

**Rn. 3**

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO).

**Rn. 4**

Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin hat die jährliche Differenz zwischen kalkulatorischen Kosten und den von den Beklagten angegebenen Kosten mit 64.400,00 € angegeben. Der in Ansatz zu bringende dreifache Jahresbetrag beläuft sich auf 193.200,00 €.

**Rn. 5**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 11.03.2024 – L 16 KR 47/20, ECLI:DE:LSGNRW:2024:0311.L16KR47.20.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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