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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 06.07.2022 – L 5 AL 38/22 B

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ECLI:DE:LSGNRW:2022:0706.L5AL38.22B.00

## Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.12.2021 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

## Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss des SG Gelsenkirchen war aufzuheben, da ein Ordnungsgeld gegen die im Verhandlungstermin vom 22.12.2021 nicht erschienene Klägerin nicht festgesetzt werden konnte.

Bleibt ein Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen nach § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnet worden ist, im Termin aus, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden (§ 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes setzt voraus, dass dem Beteiligten unter Anordnung des persönlichen Erscheinens und Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens (§ 111 Abs. 1 Satz 2 SGG) ordnungsgemäß Mitteilung vom Termin gemacht worden ist und dass er ohne rechtzeitige genügende Entschuldigung (§ 202 i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zum Termin weder erschienen ist, noch einen geeigneten Vertreter entsandt hat (§ 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Festsetzung des Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Beteiligten rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Entschuldigt der Beteiligte sein Ausbleiben nachträglich genügend, wird die Verhängung des Ordnungsgeldes wieder aufgehoben.

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen konnte ein Ordnungsgeld gegen die im Termin vom 22.12.2021 säumige Klägerin nicht festgesetzt werden. Das SG hat sich in der Lage gesehen, auch in Abwesenheit der Klägerin nach Vernehmung der Zeugin C. eine Entscheidung zu treffen und die Klage abzuweisen. Angesichts dessen hat sich das Nichterscheinen der Klägerin nicht auf den Fortgang bzw. die Erledigung des Rechtsstreits ausgewirkt, so dass das SG in dem angefochtenen Beschluss auch nicht tragend darauf abstellen konnte, dass durch das Nichterscheinen „die Aufklärung erschwert und das Verfahren verzögert“ worden sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 06.07.2022 – L 5 AL 38/22 B, ECLI:DE:LSGNRW:2022:0706.L5AL38.22B.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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