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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 08.06.2022 – L 8 AR 15/22

8. Senat  
ECLI:DE:LSGNRW:2022:0608.L8AR15.22.00

## Tenor

Die „Berufung/Revision“ der Klägerin „gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe“ wird als unzulässig verworfen.

## Gründe

Das Schreiben der Klägerin vom 14.4.2022, eingegangen beim Sozialgericht Dortmund am 20.04.2022, mit dem diese „gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe“ „Berufung/Revision“ eingelegt hat, ist zu ihren Gunsten als Beschwerde auszulegen, da eine vorinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache, die mit der Berufung/Revision angefochten werden könnte, nicht vorliegt.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.

Zulässig ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse eines Sozialgerichts (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG), nicht jedoch gegen prozessleitende Verfügungen (§ 172 Abs. 2 SGG). Ein Beschluss des SG zur Prozesskostenhilfe (PKH) liegt bisher nicht vor. Vielmehr ist die Klägerin lediglich mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 4.4.2022 darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung von PKH nicht in Betracht komme.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG)

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 08.06.2022 – L 8 AR 15/22, ECLI:DE:LSGNRW:2022:0608.L8AR15.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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