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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 20.12.2017 – L 11 KA 74/17 B ER

ECLI:DE:LSGNRW:2017:1220.L11KA74.17B.ER.00

## Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.10.2017 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.276,71 EUR festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Rechtsgrundlage für den Beschluss des Senats ist § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen hiernach keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

**Rn. 3**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt, dass der Antragsteller das Ziel verfolgt, einen Betrag von 25.534,11 EUR ausgezahlt zu bekommen. Maßgebend für den Wert ist die sich aus seinem Antrag ergebende Bedeutung der Sache. Diese wird durch sein wirtschaftliches Interesse daran bestimmt, der Rückforderung jedenfalls für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgesetzt zu sein. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgt keine endgültige Zuweisung der Forderung. Das Interesse des Antragstellers ist daher darauf gerichtet, zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens das einbehaltene Honorar ausgekehrt zu erhalten. Demzufolge wird das wirtschaftliche Interesse durch die Faktoren "Länge des Verfahrens" und "Zinsinteresse" bestimmt (Senat, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 75/15 B ER -). Das Zinsinteresse konkretisiert sich darin, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Das erfasst jedenfalls das anhängige Berufungsverfahren. Bei einer geschätzten Dauer von einem Jahr ergibt sich angesichts eines durchschnittlichen Kreditzinses von derzeit ca. 5 % ein Streitwert von 5 % aus 24.534,11 EUR = 1.276,71 EUR.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 20.12.2017 – L 11 KA 74/17 B ER, ECLI:DE:LSGNRW:2017:1220.L11KA74.17B.ER.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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