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# Landessozialgericht NRW, Urteil vom 16.08.2016 – L 15 U 316/15

ECLI:DE:LSGNRW:2016:0816.L15U316.15.00

## Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.03.2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 15.07.2014 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 17.12.2013 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Senat verzichtet nach dem von den Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht in Ausübung seines Ermessens auf die weitere Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 22.08.2016 und 23.08.2016 auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet haben (§ 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG).

**Rn. 3**

Jung Ri´in LSG Jording ist Frossard infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Jung

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Urteil vom 16.08.2016 – L 15 U 316/15, ECLI:DE:LSGNRW:2016:0816.L15U316.15.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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